Krankheit
DPO §13 (2)
(2) Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit soll das Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann verlangt werden....
Amtsarzt
Das amtsärztliche Attest ist nur notwendig, wenn es durch ein Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gefordert wird.
Einen Amtsarzt finden Sie im Gesundheitsamt in Bingen.
Abteilung für Gesundheitswesen: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Große Langgasse 29
55116 Mainz
Telefon: 06131/6 93 33 - 0
Sprechzeiten; nach Vereinbarung
Attest
Bei Krankheit muss das Attest spätestens bis zum dritten Werktag nach dem Prüfungstermin bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen.
Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen.
Das Attest darf nicht rückwirkend ausgestellt sein, d.h. das Attest muss an dem Tag, an dem es gelten soll, oder fürher ausgestellt werden.




