Zulassungsvoraussetzungen
Die Allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sind in § 65 des Hochschulgesetzes vom 1. September 2003 geregelt. Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelor-Studium ist demnach Hochschulreife oder Fachhochschulreife. Die Zulassung setzt darüber hinaus eine praktische Vorbildung von 8 Wochen gemäß § 13 (1) der Prüfungsordnung voraus, die vor dem Studium abgeleistet sein soll und in Ausnahmen bis zum Ende des 2. Semesters nachgeholt werden kann. Das Vorpraktikum soll dazu beitragen, Einblicke in die Gegebenheiten und Abläufe der beruflichen Praxis zu gewinnen, die Arbeitswelt aus eigenem Erleben zu erfahren, soziale und berufsständige Probleme zu erkennen und so das notwendige Verständnis und Problembewusstsein für die Ausbildung zu erlangen. Eine einschlägige Berufsausbildung kann auf das Vorpraktikum angerechnet werden. Daneben werden Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben und danach eine mindestens zwei Jahre diesen Beruf ausgeübt haben, probeweise zum Bachelor-Studium zugelassen (sog. „Meisterzugang"). Am Ende des 2. Semesters wird über ihre Eignung endgültig entschieden. Diese Personen haben vor Einschreibung eine Studienberatung aufzusuchen.

