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Prüfungsangelegenheiten

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Prüfungsangelegenheiten

Prüfungsplan

Prüfungsordnung

  • Die Prüfungsordnung (Version 1.6) befindet sich hier

Prüfungsunfähigkeit

Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit soll das Attest unverzüglich, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, vorliegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen (§ 15, Abs. 2 der Prüfungsordnung)

Im Freiversuch und erstem Prüfungsversuch reicht ein ärztliches Attest, welches lediglich Prüfungsunfähigkeit bescheinigt.

Im letzten schriftlichen Versuch kann der Studierende wahlweise ein qualifiziertes ärztliches Attest (Musterattest) mit den bisher geforderten Angaben (Erkrankungsdauer, Arzttermin, Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der vom Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung getroffenen Tatsachenfeststellung sowie Prüfungsunfähigkeit) oder ein amtsärztliches Attest, das lediglich Prüfungsunfähigkeit attestiert, einreichen.

Der Termin einer mündlichen Ergänzungsprüfung kann nur mit amtsärztlichem Attest (zur Information: Amtsärzte sind beim Gesundheitsamt tätig) neutralisiert werden.

14.08.2007
Geänderter Zeitrahmen für Prüfungen

Der Prüfungsausschuss informiert:Geänderter Zeitrahmen für Prüfungen!!! Liebe Studierende, bitte...

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