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Finanzen

Das Studium in Deutschland kostet, wie in jedem anderen Land auch, Geld. Um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen , müssen Sie bereits nachweisen, dass Sie genügend Mittel zum Leben verfügen. In einem gewissen Umfang gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung:

1. Notlagen
Wer unverschuldet in finanzielle Probleme gerät, ein akutes Problem hat, die nächste Miete oder den nächsten Semesterbeitrag zu bezahlen, kann sich an diese Stellen wenden: 

Allerdings sind die Mittel sehr begrenzt und können nur überbrückende Hilfe in echten Notfällen anbieten. Eine längerfristige Unterstützung ist in der Regel nicht möglich. Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis regelmäßig erbrachter Studienleistungen. Im ersten Semester ist grundsätzlich keine Förderung möglich.

2. Studienabschlussbeihilfen (DAAD)
Gefördert werden können ausländische Vollzeitstudierende, die in spätestens einem Jahr ihr Studium abschließen, damit sie sich während der Abschlussarbeit weniger um den Erwerb des Lebensunterhaltes zu kümmern brauchen.
Voraussetzungen:
Gute Leistungen im bisherigen Studium, Bedürftigkeit, Examensergebnisse innerhalb eines Jahres. Die Abschlussbeihilfen werden vom DAAD zur Verfügung gestellt und können maximal für 6 Monate vergeben werden.
Bewerbungen bis 15. Juli.
Auch hier sind die Mittel sehr begrenzt, so dass nur einmal im Jahr eine Auswahlentscheidung stattfindet (über alle bis 15. Juli eingegangenen Anträge)
Die vollständigen Unterlagen werden im Akademischen Auslandsamt eingereicht.
Folgende Unterlagen werden für die Bewerbung benötigt:
Antragsformular
Gutachten aus dem jeweiligen Fachbereich
Einkommensnachweis

3. Stipendien für Studierende von Partnerhochschulen und projektgebundene Stipendien
Für bestimmte Vorhaben, z. B. Praktikas/Diplomarbeiten im Heimatland, für Betreuungsleistungen an der Hochschule oder für Studierende von Partnerhochschulen ist in begrenztem Umfang eine Förderung durch das Auslandsamt möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an uns.

4. Eine umfassende Übersicht über Stipendien und Stiftungen finden Sie in dem neuen Portal "Stipendienlotse"

5. Erwerbstätigkeit
Ausländische Studierende aus so genannten Drittstaaten dürfen pro Kalenderjahr 90 Tage ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten. Diese Tage dürfen über das ganze Jahr verteilt werden und müssen nicht auf die Semesterferien beschränkt sein. Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz dürfen 90 Arbeitstage bei der Vollzeitbeschäftigung in 180 Arbeitstage der Teilzeitbeschäftigung aufgeteilt werden. Von einem halben Tag wird gesprochen, wenn an einem Arbeitstag nicht mehr als vier Stunden gearbeitet werden.

Folgendes ist zu beachten:
Wenn ein ausländischer Studierender an 5 aufeinanderfolgenden Tagen arbeitet, werden 2 weitere Tage (als Wochenende) hinzugezählt, aus 5 Arbeitstagen werden also 7. Wenn an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wurde, werden Samstag und Sonntag nicht mitgezählt, so dass es bei der Zahl der tatsächlich gearbeiteten Tage bleibt.

Nähere Infos zu den rechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie in dem Merkblatt (download)

 

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