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BAföG-Amt

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Studienfinanzierung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, ist nach wie vor die Nummer 1 bei der Studienfinanzierung. Die staatliche Förderung ermöglicht die Aufnahme eines Studiums unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Situation. Förderleistungen werden je zur Hälfte als Zuschuss und unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 5 Jahre nach der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit).

Öffnungszeiten und Kontakt

Außenstelle des Amtes für Ausbildungsförderung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz an der Fachhochschule Bingen

Berlinstraße 109
55411 Bingen
Gebäude 5, Raum 203

Sachbearbeiterin: Elisabeth van den Oever
E-Mail: vandenoever@fh-bingen.de

Tel.: +49 (0)6721 409-330
Fax: +49 (0)6721 409-178

Sprechzeiten:
Montag 09.00 - 12.00 Uhr
Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr

Alle Formblätter liegen vor dem BAföG-Amt aus  bzw. können auf den Internetseiten des Bundesministerium für Bildung und Forschung heruntergeladen werden. Dort finden Sie neben ausführlichen Informationen zur Antragstellung auch ein Berechnungsprogramm, Beispielrechnungen und Gesetzestexte.

Antragstellung - kurz und knapp

Das Amt für Ausbildungsförderung an der Fachhochschule Bingen ist zuständig für

  • alle eingeschriebenen Studierenden der FH Bingen

  • angehende Studierende, die ein Vorpraktikum absolvieren.

Von Ihnen auszufüllen:

  • Formblatt 1: Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

  • Anlage 1 zu  Formblatt 1: Schulischer und beruflicher Werdegang (bei Erstantrag).

  • Anlage 2 zu  Formblatt 1: Wenn Sie Kinder unter 10 Jahren haben und einen Kinderbetreuungszuschalg erhalten möchten.
  • Vermögensblatt: Zum Auflisten aller Konten und sonstigen Vermögenswerte, auch Kraftfahrzeuge.

  • Mietnachweis: Wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen sollten Sie die relevanten Seiten des Mietvertrages für den Antrag kopieren.

Studierende, die bereits immatrikuliert sind, legen ihrem Antrag die Bescheinigung nach § 9 BAföG bei. Sie finden die Bescheinigung auf dem Ausdruck des Studierendensekretariats. Alle anderen, z.B. angehende Studierende, die ein Vorpraktium absolvieren, müssen von ihrem Ausbildungsbetrieb das Formblatt 2 ausfüllen lassen.

Von Ihren Eltern/Ihrem eingetragenen Lebenspartner auszufüllen:

Formblatt 3: Einkommenserklärung 

Berechnungsgrundlage sind alle Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr. Bei Pflichtveranlagung ist der Einkommensteuerbescheid dieses Jahres dem Antrag beizufügen.

Weitere Nachweise sind: Rentenbescheid, Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Arbeitgeberbescheinigungen etc.

Ohne Steuerveranlagung ist der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) erforderlich.

Altersvorsorgebeträge (Bescheinigung nach § 92 EStG) und Gewerbesteuer können berücksichtigt werden.


Bewilligungszeitraum
(§ 50 BAföG)

Über Ausbildungsförderung wird in der Regel für zwei Semester entschieden, es sei denn, rechtliche bzw. verwaltungstechnische Gründe erfordern einen anderen Zeitraum.

Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung bewilligt, frühestens jedoch ab Vorlesungsbeginn.

Aktualisierung (§ 24 Abs. 3 BAföG)

Ist das Einkommen eines Elternteils im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger, so kann von diesem Einkommen bei der Ermittlung des Förderungsbetrages ausgegangen werden.

Ein Antrag auf Aktualisierung  - Formblatt 7 kann bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Soweit möglich sind hierzu Nachweise über Einkünfte des entsprechenden Elternteils ab Anfang des Kalenderjahres, in dem der Bewilligungszeitraum beginnt, wie Lohnsteuerkarte, letzte Abrechnung, Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid, Rentenbescheid(e) und dergleichen beizufügen.

Freibeträge für Geschwister (§ 25 BAföG)

Freibeträge für Geschwister mindern sich um deren Einkommen im Bewilligungszeitraum. Der Ausbildungsvertrag und eine aktuelle Ausbildungsvergütungs-/Lohnabrechnung sind vorzulegen. Freibeträge für studierende Geschwister erfordern die Vorlage der Studienbescheinigungen von Sommer- und Wintersemester.

Bitte beachten Sie:

Um sich vor Rückforderungen durch Überzahlungen zu schützen, sollten Sie alle Änderungen, wie z.B. vorzeitige Beendigung der Ausbildung, Hochschul- und/oder Fachrichtungswechsel, Wegfall von Geschwisterfreibeträgen  etc. unverzüglich mitteilen. 

Die Auszahlungen des entweder beim Amt für Ausbildungsförderung für Bankdarlehen, dem Bundesverwaltungsamt für den Bildungskredit oder bei der KfW-Bank selbst gestellten Antrags für den Studienkredit erfolgen durch die KfW-Bank.

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